Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferungen und ähnliches sowie für die im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten.

Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen die BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH nicht ausdrücklich widerspricht.

Angebote
Bis zum endgültigen Vertragsabschluss bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH, insbesondere hinsichtlich Umfang, Ausführung, Preise und Fristen, freibleibend und nicht bindend.

Leistungsumfang
Für den Umfang der Leistungen ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH, oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend.

Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwandfreie Beschaffen-heit) und Funktionsfähigkeit weder begutachteter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau untersuchter Anlagen übernommen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.

Leistungsfristen/-termine
Leistungsfristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von der BPG Berliner Prüfgesellschaft schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

Mitwirkung
Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für die BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH kostenlos erbracht werden.

Die für die Durchführung der Leistungen notwendigen Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH ist auch bei Vereinbarungen eines Fest- und Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

Vertraulichkeit
Die BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH und ihre Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet.

Von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Pläne usw., die der Berliner Prüfgesellschaft zur Einsicht überlassen wurden und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, dürfen Abschriften (Ablichtungen) für die Akten der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH erstellt werden.

Urheberrechte
Alle Urheberrechte und Miturhaberrechte an den von der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Darstellungen usw. verbleiben bei der Berliner Prüfgesellschaft mbH.

Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwendet werden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

Leistungsabrechnung
Ist bei der Erteilung des Auftrages der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH.

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt bei einmaligen Prüfungen wöchentlich und bei Aufträgen im Regelfall monatlich

nach Leistungsfortschritt.

Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrages über mehr als einen Monat und betragen der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 2.500 Euro, so kann die BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH Anzahlungen oder Ratenzahlungen verlangen.

Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungsbeiträge sind ohne Abzug nach rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt.

Gegen Forderungen der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.

Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.

Beanstandungen der Rechnungen der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.

Abnahme
Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH grundsätzlich einer Abnahme nicht zugänglich sind und somit die Vollendung des Werkes an die Stelle einer Abnahme tritt.

Sollte im Einzelfall eine Abnahme erforderlich sein, kann die BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistung des Auftrages als Teilleistungen vorlegen.
Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn die BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH den Auftraggeber bei Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.

Haftung
(1). Die BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftungstatbestände nur bei vorsätzlichen

oder grob fahrlässigen verhalten der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Haftungsausschluss nach Ziffer (1) gilt nicht bei der Verletzung von leben, Körper und Gesundheit.
(3) Der Haftungsausschluss nach Ziffer (1) gilt ebenfalls nicht, soweit eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt
wird. In diesem Fall ist die Haftung der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH auf einen voraussehbaren Schaden von
höchstens 2,5 Mio. Euro je Schadensereignis begrenzt.

Die Haftungsbeschränkungen zugunsten der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH wirkt in gleicher Weise auch zugunsten ihrer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, leitenden Angestellten und Organe.

Die BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auftraggeber anlässlich der Prüfung der Überwachung einer von ihm betriebenen Anlage oder Einrichtung der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH zur Unterstützung bereitstellt, es sei denn, die bereitgestellten Arbeitskräfte sind als Erfüllungsgehilfen der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH anzusehen. Soweit die BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH nicht nach dem vorhergehenden Satz für bereitgestellte Arbeitskräfte haftet, hat der Auftraggeber die BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Sonstiges
Über das Vertragsverhältnis entscheidet das deutsche Recht.

Soweit die Voraussetzungen nach § 38 der ZPO vorliegen, ist Gerichtsstand der Sitz der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH in Berlin.

Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz der BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die BPG Berliner Prüfgesellschaft mbH personengebundene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichert und verarbeitet.

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen diese Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.